Geschäftsbedingungen
Basierend auf Artikel 18 des Gesetzes über die Vermittlung im Immobilienhandel („Narodne novine“ Nr. 107/07, 144/12, 14/14, 32/19) erlässt das Handelsunternehmen Sotto In Su d.o.o. mit Sitz in Zagreb, Ulica kralja Zvonimira 33, OIB: 96039678146, vertreten durch die Direktorin Margita Šarić mit Wohnsitz in Zagreb, Ulica kralja Zvonimira 33, OIB: 29270840137, die folgenden:
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1.
1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Immobilienmakler (im Folgenden „Allgemeine Bedingungen“) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen einer Immobilienmakleragentur (im Folgenden „Makler“) und einer natürlichen oder juristischen Person, die mit dem Makler einen schriftlichen Vertrag über die Vermittlung beim Kauf, Verkauf, Tausch, Miete oder Pacht von Immobilien abschließt (im Folgenden „Auftraggeber“).
1.2. Durch den Abschluss eines Vermittlungsvertrags bestätigt der Auftraggeber, dass er mit den Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen vertraut ist und sie in vollem Umfang akzeptiert.
Artikel 2.
2.1. Bestimmte Begriffe und Bezeichnungen in diesen Allgemeinen Bedingungen haben folgende Bedeutung:
• Makler: Sotto In Su d.o.o. mit Sitz in Zagreb, Ulica kralja Zvonimira 33, OIB: 96039678146, vertreten durch die Direktorin Margita Šarić mit Wohnsitz in Zagreb, Ulica kralja Zvonimira 33, OIB: 29270840137, das die Voraussetzungen für die Ausübung der Vermittlung im Immobilienhandel erfüllt.
• Vermittlungsagent: Eine natürliche Person, die im Register der Vermittlungsagenten eingetragen ist und bei dem Makler angestellt ist oder auf der Grundlage eines Vertrags über geschäftliche Zusammenarbeit mit dem Makler zusammenarbeitet.
• Vermittlung: Handlungen des Maklers, die sich auf die Verbindung des Auftraggebers mit einer dritten Partei und die Verhandlungen zur Vorbereitung des Abschlusses eines bestimmten Rechtsgeschäfts beziehen, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Tausch, Miete oder Pacht von Immobilien.
• Immobilien: Ein Teil der Landfläche mit allem, was mit dem Grundstück fest verbunden ist, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Oberfläche, gemäß den Bestimmungen der allgemeinen Vorschriften über Eigentum und andere dingliche Rechte.
• Auftraggeber: Eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Makler einen schriftlichen Vermittlungsvertrag abschließt (Verkäufer, Käufer, Mieter, Vermieter und andere mögliche Beteiligte am Immobilienhandel).
• Dritte Partei: Eine Person, die der Makler mit dem Auftraggeber in Verbindung bringen möchte, um Verhandlungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu führen, das die betreffende Immobilie betrifft, unabhängig davon, ob der Makler auch mit dieser dritten Partei einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat.
• Vermittlungsgebühr: Der Betrag, den der Auftraggeber dem Makler für die erbrachte Vermittlungsdienstleistung zahlen muss.
Über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Artikel 3.
3.1. Die Allgemeinen Bedingungen sind im Sitz und in den Büros des Maklers sowie auf der Website des Maklers www.sottoinsu.hr verfügbar.
3.2. Die Allgemeinen Bedingungen gelten für die Auftraggeber zusammen mit den individuell abgeschlossenen Vermittlungsverträgen und sind ein integraler Bestandteil davon.
3.3. Wenn die Bestimmungen des Vermittlungsvertrags von den Allgemeinen Bedingungen abweichen, gelten die Bestimmungen des Vermittlungsvertrags.
Artikel 4.
4.1. Das Angebot an Immobilien des Vermittlers basiert auf den Daten, die schriftlich, elektronisch und/oder mündlich vom Eigentümer der zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Verleih angebotenen Immobilien erhalten wurden, sowie auf den Daten, die in den schriftlichen, elektronischen und/oder mündlichen Aufträgen des Auftraggebers enthalten sind.
4.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler vollständige und genaue Informationen sowie gültige und echte Dokumente zu übergeben, die sich auf die Qualität, Rechtmäßigkeit, das Eigentum und andere tatsächliche Rechte beziehen, die mit dem Gegenstand der Vermittlung verbunden sind. Er trägt die volle Verantwortung für die Richtigkeit und Genauigkeit aller Daten zum Gegenstand der Vermittlung sowie der persönlichen Daten, die dem Vermittler im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft übergeben wurden, für das der Vermittler vermittelt.
4.3. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass er die gesamte Verantwortung trägt, die aus der Verletzung der Bestimmungen des vorherigen Absatzes entsteht oder resultiert.
4.4. Das Angebot und/oder die Daten zu den Immobilien gelten als bestätigt durch die Unterzeichnung des Vermittlungsvertrags zwischen dem Auftraggeber und dem Vermittler.
4.5. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass es möglich ist, dass Fehler in der Beschreibung und im Preis der Immobilie auftreten, dass die beworbene Immobilie bereits verkauft, vermietet wurde oder der Eigentümer von der Verkaufsabsicht zurückgetreten ist, und dass der Vermittler in solchen Fällen keine Verantwortung trägt.
4.6. Die Angebote und Mitteilungen des Vermittlers muss der Auftraggeber als Geschäftsgeheimnis behandeln und darf sie nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermittlers an Dritte weitergeben.
4.7. Wenn der Auftraggeber bereits mit den ihm angebotenen Immobilien vertraut ist, ist er verpflichtet, den Vermittler unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, schriftlich (per E-Mail, Fax, Einschreiben usw.) darüber zu informieren. Andernfalls wird angenommen, dass der Vermittler den Auftraggeber mit der betreffenden Immobilie oder der dritten Person in Kontakt gebracht hat, und der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Vermittler vollständig zu erfüllen.
Preis der Immobilie
Artikel 5.
5.1. Die Preise der Immobilien sind in Euro, bzw. in der offiziellen Währung der Republik Kroatien, angegeben.
Vermittlungsvertrag
Artikel 6.
6.1. Mit dem Vermittlungsvertrag verpflichtet sich der Vermittler, eine dritte Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen, um Verhandlungen und den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts über den Erwerb oder die Begründung eines bestimmten Rechts an der Immobilie zu ermöglichen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Vermittler eine bestimmte Provision zu zahlen, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, wobei auch der Abschluss eines Vorvertrags, der die Vertragsparteien verpflichtet, einen Hauptvertrag über den Erwerb oder die Begründung eines bestimmten Rechts an der Immobilie abzuschließen, als abgeschlossenes Rechtsgeschäft gilt.
6.2. Der Vermittlungsvertrag wird in schriftlicher Form und für eine bestimmte Zeit abgeschlossen. Wenn die Vertragsparteien im Vermittlungsvertrag keinen Zeitraum vereinbaren, gilt der Vermittlungsvertrag für eine bestimmte Dauer von 12 Monaten ab dem Tag des Abschlusses.
Artikel 7.
7.1. Der Auftrag zur Vermittlung kann dem Vermittler mündlich erteilt werden, wobei in solchen und ähnlichen Fällen alle Bestimmungen der geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Preisverzeichnisses, des Gesetzes über die Vermittlung im Immobilienverkehr und des Gesetzes über obligatorische Beziehungen anwendbar sind.
7.2. Der Vermittler kann aufgrund eines ausdrücklichen mündlichen Auftrags des Auftraggebers die Dienstleistung der Bewerbung der Immobilie auf seinen Internetseiten erbringen und diese im Vermittlungsregister dokumentieren. Wenn sich eine potenzielle Gegenpartei für die betreffende Immobilie interessiert, wird der Auftraggeber darüber informiert. Wenn der Auftraggeber den Vermittlungsvertrag ablehnt, ist der Vermittler nicht verpflichtet, die potenzielle Gegenpartei mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen. Der Vermittler kann in diesem Fall vereinbaren, dass die Provision vollständig von der Gegenpartei gezahlt wird.
7.3. Der Vermittler haftet in keinem Fall, wenn eine potenzielle Gegenpartei während oder nach dem Abschluss eines schriftlichen Vermittlungsvertrags mit dem Auftraggeber vom Abschluss des Vertrags, für den vermittelt wurde, zurücktritt.
Artikel 8.
8.1. Bei dem Verkauf einer Immobilie, die im Miteigentum mehrerer Personen steht, ist es erforderlich, dass alle Miteigentümer oder ein Bevollmächtigter aller Miteigentümer im Namen und auf Rechnung der Miteigentümer einen Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler abschließen.
8.2. Der Bevollmächtigte aus Absatz 1 dieses Artikels muss für die Unterzeichnung des Vermittlungsvertrags auf der Grundlage einer speziellen Vollmacht ermächtigt sein, die von einem Notar beglaubigt wurde.
Artikel 9.
9.1. Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Vermittlungsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Frist, wenn in dieser Frist kein Vertrag abgeschlossen wurde, für den vermittelt wurde, oder durch schriftliche Kündigung von einer der Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen.
9.2. Der Auftraggeber kann den Vermittlungsvertrag kündigen, vorausgesetzt, dass die Kündigung nicht gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstößt und nicht zu einem unpassenden Zeitpunkt erfolgt, um den Vermittler seiner Ansprüche auf Provision zu berauben oder ihn vorsätzlich zu schädigen.
9.3. Im Falle der Beendigung des Vermittlungsvertrags aus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gründen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Vermittler die getätigten Kosten zu erstatten, für die ausdrücklich vereinbart wurde, dass sie der Auftraggeber gesondert zahlt.
9.4. Wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Vermittlungsvertrags ein Rechtsgeschäft abschließt, das Folge der Tätigkeit des Vermittlers vor Beendigung des Vermittlungsvertrags ist, ist er verpflichtet, dem Vermittler die Provision in voller Höhe zu zahlen, es sei denn, im Vertrag wurde etwas anderes vereinbart.
Artikel 10.
10.1. Mit dem Vermittlungsvertrag kann sich der Auftraggeber verpflichten, für den vermittelten Rechtsakt keinen anderen Vermittler zu beauftragen, wobei diese Verpflichtung ausdrücklich vereinbart werden muss (im Folgenden: Vertrag über ausschließliches Vermitteln).
10.2. Bei der Unterzeichnung eines Vertrags über ausschließliches Vermitteln ist der Vermittler verpflichtet, den Auftraggeber besonders auf die Bedeutung und rechtlichen Folgen dieser Klausel hinzuweisen.
10.3. Wenn der Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrags über ausschließliches Vermitteln einen Rechtsakt ohne den Vermittler über einen anderen Vermittler abschließt, für den der ausschließliche Vermittler den Auftrag zur Vermittlung erhalten hat, ist er verpflichtet, dem ausschließlichen Vermittler die vereinbarte Provision sowie die tatsächlichen Kosten zu zahlen, die während der Vermittlung für den betreffenden vermittelten Geschäft getätigt wurden.
10.4. Wenn im Vertrag über ausschließliches Vermitteln vereinbart wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Vermittler die vertragliche Provision/Kaution sowie die tatsächlichen Kosten zu zahlen, die während der Vermittlung getätigt wurden, auch wenn er selbstständig einen Rechtsakt mit einer dritten Person während der Laufzeit des Vermittlungsvertrags abschließt.
10.5. Bei der Unterzeichnung eines Vertrags über ausschließliches Vermitteln ist der Vermittler verpflichtet, den Auftraggeber besonders auf die Bedeutung und rechtlichen Folgen dieser Klausel hinzuweisen.
10.6. Der Vertrag über ausschließliches Vermitteln, der für eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, endet mit Ablauf der vereinbarten Frist, wenn in dieser Frist kein Vertrag abgeschlossen wurde, für den vermittelt wurde, oder durch Kündigung von einer der Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrags über ausschließliches Vermitteln.
10.7. Die Bestimmungen der Artikel 9.3 und 9.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für den Vertrag über ausschließliches Vermitteln.
Artikel 11.
11.1. Der Vermittler ist verpflichtet, bei der Vermittlung von Verträgen über den Kauf, Verkauf, Miet- oder Pachtvertrag einer Immobilie insbesondere folgendes zu tun:
1. sich zu bemühen, eine dritte Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen, um den vermittelten Geschäft abzuschließen;
2. den Auftraggeber über den durchschnittlichen Marktpreis einer ähnlichen Immobilie zu informieren;
3. die Dokumente zu beschaffen und zu überprüfen, die das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der betreffenden Immobilie nachweisen;
4. die erforderlichen Maßnahmen zur Präsentation der Immobilie auf dem Markt zu ergreifen, die Immobilie angemessen zu bewerben und alle anderen Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Vertrag ergeben und die über die übliche Präsentation hinausgehen, wofür er Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nach den im Voraus angegebenen Kosten hat;
5. den Besichtigungstermin für die Immobilie zu ermöglichen;
6. bei den Verhandlungen zu vermitteln und sich zu bemühen, dass es zum Abschluss eines Vertrags kommt, wenn er sich dazu besonders verpflichtet hat;
7. die persönlichen Daten des Auftraggebers zu schützen und auf schriftlichen Auftrag des Auftraggebers die Daten zur Immobilie, für die vermittelt wird, oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder dem Geschäft, für das vermittelt wird, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln;
8. wenn der Gegenstand des Vertragsabschlusses ein Grundstück ist, die Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks gemäß den Vorschriften über die Raumplanung zu überprüfen, die sich auf dieses Grundstück beziehen;
9. den Auftraggeber über alle Umstände zu informieren, die für den beabsichtigten Geschäft wichtig sind und die ihm bekannt sind oder bekannt sein sollten;
10. den Kaufvertrag in Zusammenarbeit mit einer Anwaltskanzlei zu erstellen, mit der der Vermittler einen Vertrag über die Geschäftsbeziehung abgeschlossen hat, und die Kosten für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Kaufvertrag beim Notar zu übernehmen (dies bezieht sich nur auf den Rechtsakt des Kaufvertrags);
11. den Auftraggeber über die Bestimmungen des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu informieren („Narodne novine“ Nr. 108/17, 39/19, 151/22).
11.2. Der Vermittler kann seine Verpflichtungen auch durch eine andere Person erfüllen, die ein Geschäftspartner des Vermittlers, ein Mitarbeiter oder ein Mitarbeiter einer anderen Person ist, die auf irgendeine Weise mit dem Vermittler verbunden ist. Der Vermittler ist berechtigt, Kontakt mit anderen Immobilienvermittlern aufzunehmen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um den Auftrag des Auftraggebers zu erfüllen.
Artikel 12.
12.1. Zusätzlich zu den Verpflichtungen aus Artikel 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet sich der Vermittler, auf Antrag des Auftraggebers und in Zusammenarbeit mit einer Anwaltskanzlei, mit der der Vermittler zusammenarbeitet, folgendes zu tun:
1. den Abschluss eines Vorvertrags über den Rechtsakt, für den der Vermittlungsvertrag abgeschlossen wurde;
2. die Eintragung des Eigentumsrechts in den Grundbüchern des zuständigen Grundbuchgerichts und in anderen öffentlichen Registern vorzunehmen;
3. bei den Versorgungsunternehmen die Registrierung des Auftraggebers als neuen Nutzer der Dienstleistungen durchzuführen.
12.2. In den Fällen aus Absatz 1 dieses Artikels ist der Auftraggeber verpflichtet, beim Vermittler eine anwaltliche Vollmacht zu unterzeichnen, um die Anwaltskanzlei, mit der der Vermittler einen Vertrag über die Geschäftsbeziehung abgeschlossen hat, zu vertreten, in einer ausreichenden Anzahl von Exemplaren, um die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen durchzuführen.
Artikel 13.
13.1. Mit der Unterzeichnung des Vermittlungsvertrags mit dem Vermittler übernimmt der Auftraggeber folgende Verpflichtungen:
1. den Vermittler über alle Umstände zu informieren, die für die Durchführung der Vermittlung wichtig sind, genaue Daten über die Immobilie vorzulegen und, wenn er über eine Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung für die Immobilie verfügt, dem Vermittler die Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung zur Einsichtnahme und Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen, sowie dem Vermittler die Nachweise über die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Dritten vorzulegen;
2. dem Vermittler die Dokumente zur Verfügung zu stellen und zu kopieren, die sein Eigentum an der Immobilie oder ein anderes dingliches Recht auf der Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, nachweisen, und den Vermittler auf alle eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen hinzuweisen, die auf der Immobilie bestehen;
3. dem Vermittler und der dritten Person, die an dem vermittelten Geschäft interessiert ist, die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen;
4. den Vermittler über alle wesentlichen Daten zur gewünschten Immobilie zu informieren, was insbesondere die Beschreibung der Immobilie und den Preis umfasst;
5. gleichzeitig mit dem Abschluss des Vorvertrags oder Vertrags die Provision an den Vermittler zu zahlen, es sei denn, im Vermittlungsvertrag wurde ein anderer Zahlungsmodus vereinbart (z. B. ratenweise);
6. dem Vermittler die Kosten zu erstatten, die während der Vermittlung getätigt wurden und die über die üblichen Kosten der Vermittlung hinausgehen;
7. den Vermittler schriftlich über alle Änderungen zu informieren, die sich auf das Geschäft beziehen, für das der Vermittler bevollmächtigt wurde, insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an der Immobilie;
8. im Falle von Ansprüchen Dritter gegen den Vermittler aufgrund von Schadensersatzansprüchen, die sich auf den von dem Auftraggeber bereitgestellten Inhalt oder den vom Vermittler auf der Grundlage der von dem Auftraggeber bereitgestellten Daten und Dokumentation veröffentlichten Inhalt beziehen, übernimmt der Auftraggeber die gesamte rechtliche Verantwortung und ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Vermittler gegen solche Ansprüche zu verteidigen und zu schützen, und im Gegenzug verpflichtet sich, dem Vermittler den Schaden zu ersetzen, der möglicherweise aufgrund der Ansprüche Dritter entsteht;
9. dem Vermittler die erforderlichen Daten und Materialien in den vorgeschriebenen Formaten zur Verfügung zu stellen, um die Immobilie auf Internetseiten zu veröffentlichen, und im Falle der Veröffentlichung der Immobilie auf Internetseiten diese unverzüglich zu überprüfen und den Vermittler schriftlich über etwaige Einwendungen zu informieren, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach der Veröffentlichung. Wenn der Auftraggeber diese Verpflichtung nicht erfüllt, gilt der veröffentlichte Inhalt als in vollem Umfang genehmigt;
10. auf alle Anrufe und Anfragen des Vermittlers, die mit der Erbringung der Dienstleistung zusammenhängen, zu reagieren, zusammenzuarbeiten und die Erbring
13.2. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, an Verhandlungen zur Abschluss eines vermittelten Geschäfts mit einer dritten Person teilzunehmen, die der Vermittler gefunden hat, oder ein Rechtsgeschäft abzuschließen. Der Auftraggeber haftet dem Vermittler für Schäden, wenn er dabei nicht in gutem Glauben gehandelt hat, und ist in diesem Fall verpflichtet, alle während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, die nicht weniger als ein Drittel noch höher als die vereinbarte Provision betragen dürfen.
13.3. Der Auftraggeber haftet für Schäden, wenn er betrügerisch gehandelt hat, wenn er wesentliche Informationen für die Vermittlung verschwiegen oder falsche Angaben gemacht hat, um das vermittelte Geschäft abzuschließen, insbesondere wenn er nicht darauf hingewiesen hat, dass die Immobilie, die Gegenstand des Vermittlungsvertrags ist, eine eheliche oder außereheliche Gemeinschaftsleistung darstellt.
Vermittlungsprovision
Artikel 14.
14.1. Die Höhe der Vermittlungsprovision wird im Vermittlungsvertrag festgelegt. Die vereinbarte Vermittlungsprovision umfasst die Ausführung aller Maßnahmen des Vermittlers gemäß Artikel 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
14.2. Im Falle der Ausführung von Maßnahmen, die nicht in Artikel 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, insbesondere in den Fällen aus Artikel 12, ist der Auftraggeber neben der Vermittlungsprovision für die Maßnahmen aus Artikel 11 verpflichtet, auch eine Vergütung für die Ausführung der Maßnahmen aus Artikel 12 zu zahlen, die 50,00 EUR pro angefangener Stunde beträgt, sowie die tatsächlichen Kosten für die Ausführung dieser Maßnahmen zu erstatten.
14.3. Im Falle der Ausführung von Maßnahmen, die nicht in Artikel 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, insbesondere in den Fällen aus Artikel 12, ist der Auftraggeber neben der Vermittlungsprovision sowie der Vergütung aus Absatz 2 dieses Artikels auch verpflichtet, die gerichtlichen, administrativen und anderen Gebühren für die Eintragung des Eigentumsrechts, die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Vertrag/Vorvertrag (mit Ausnahme des Falls aus Artikel 11.1, Punkt 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) oder den Transfer der Versorgungsdienste zu zahlen.
14.4. Der Vermittler ist verpflichtet, den Auftraggeber besonders und ausdrücklich über die Vergütung aus Absatz 2 dieses Artikels sowie über die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren aus Absatz 3 dieses Artikels zu informieren, wenn er den Auftraggeber mit der Möglichkeit der Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen aus Artikel 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut macht.
14.5. Auf alle Beträge der Vergütung und Kosten wird die Mehrwertsteuer berechnet.
Artikel 15.
15.1. Im Falle, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft auch den Abschluss eines Vorvertrags umfasst, durch den sich der Auftraggeber und die dritte Person verpflichten, einen Hauptvertrag in Bezug auf die Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, abzuschließen, und durch den Vorvertrag die Zahlung einer Kaution und/oder eines Teils des vereinbarten Kaufpreises vor dem Abschluss des Hauptvertrags vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Provision für die Vermittlung in zwei gleiche Teile zu zahlen, von denen der erste am Tag der Zahlung der Kaution und/oder des Teils des vereinbarten Kaufpreises fällig wird und der zweite am Tag des Abschlusses des Hauptvertrags oder am Tag des Ablaufs der Frist, die im Vorvertrag für den Abschluss des Hauptvertrags festgelegt wurde.
15.2. Im Falle, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft den Abschluss eines Vorvertrags umfasst, durch den sich der Auftraggeber und die dritte Person verpflichten, einen Hauptvertrag in Bezug auf die Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, abzuschließen, jedoch ohne Vereinbarung der Zahlung einer Kaution und/oder eines Teils des vereinbarten Kaufpreises vor dem Abschluss des Hauptvertrags, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Provision für die Vermittlung am Tag des Abschlusses des Hauptvertrags oder am Tag des Ablaufs der Frist zu zahlen, die im Vorvertrag für den Abschluss des Hauptvertrags festgelegt wurde.
15.3. Im Falle, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft ausschließlich den Abschluss eines Hauptvertrags in Bezug auf die Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, umfasst, durch den die Zahlung einer Kaution und/oder der vereinbarten Kaufpreis in Raten vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Provision für die Vermittlung in zwei gleiche Teile zu zahlen, von denen der erste am Tag der Zahlung der Kaution und/oder des ersten Raten des vereinbarten Kaufpreises fällig wird und der zweite am Tag der vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises oder am Tag des Ablaufs der Frist, die im Hauptvertrag für die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises festgelegt wurde.
15.4. Im Falle, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft ausschließlich den Abschluss eines Hauptvertrags in Bezug auf die Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, umfasst, durch den die einmalige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Provision für die Vermittlung am Tag der vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises oder am Tag des Ablaufs der Frist zu zahlen, die im Hauptvertrag für die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises festgelegt wurde.
15.5. Der Rücktritt des Auftraggebers oder der dritten Person, mit der der Auftraggeber einen Vorvertrag in Bezug auf die Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, abgeschlossen hat, von der Erfüllung des abgeschlossenen Vertrags beeinflusst nicht die Verpflichtung des Auftraggebers, dem Vermittler die Provision zu zahlen, in der Höhe und auf die Weise, die durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den abgeschlossenen Vermittlungsvertrag festgelegt wurde.
15.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Provision für die Vermittlung zu zahlen, auch wenn er mit der dritten Person, auf die ihn der Vermittler hingewiesen hat und mit der er in Kontakt gebracht wurde, ein Rechtsgeschäft abschließt, das sich von dem unterscheidet, für das vermittelt wurde, aber das gleiche Ziel verfolgt wie das vermittelte Geschäft oder bei dem die Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, betroffen ist (z. B., aber nicht ausschließlich: Kaufvertrag, jeder andere Rechtsakt, der zu einer Änderung des Eigentums an der Immobilie führt, Vertrag über den Transfer von Geschäftsanteilen, Abtretung von Forderungen, Schenkungsvertrag und ähnliches), wobei die Provision in diesem Fall in der vereinbarten Höhe in Bezug auf den gesamten finanziellen Wert des so abgeschlossenen Rechtsgeschäfts berechnet wird.
Artikel 16.
16.1. Es wird angenommen, dass der Vermittler dem Auftraggeber den Kontakt mit einer dritten Person ermöglicht hat, wenn er beispielsweise:
• den Auftraggeber direkt zur Besichtigung der betreffenden Immobilie geführt oder ihn dorthin verwiesen hat; oder
• ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und der dritten Vertragspartei organisiert hat, um Verhandlungen für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu führen; oder
• dem Auftraggeber den Namen und die Firma, die Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse der dritten Person mitgeteilt hat, die berechtigt ist, das Rechtsgeschäft abzuschließen, oder ihm die genaue Lage der gesuchten Immobilie mitgeteilt hat.
16.2. Nach Beendigung des Vermittlungsvertrags hat der Vermittler Anspruch auf eine Provision innerhalb von 12 Monaten, auch in Fällen, in denen der Auftraggeber mit einer dritten Person ein Rechtsgeschäft abschließt, das Folge der Tätigkeit des Vermittlers vor Beendigung des Vermittlungsvertrags ist.
16.3. Wenn der Auftraggeber während des Abschlusses des vermittelten Geschäfts zurücktritt (nachdem ihm der Vermittler ein akzeptables Angebot übermittelt hat, d. h. ein Angebot in Höhe des im Vermittlungsvertrag/Vertrag über ausschließliches Vermitteln geforderten Preises oder höher), ist er verpflichtet, dem Vermittler den gesamten Schaden zu ersetzen, wenn er dabei nicht in gutem Glauben gehandelt hat, und muss dem Vermittler alle während der Vermittlung entstandenen Kosten erstatten, die nicht weniger als ein Drittel noch höher als die vereinbarte Provision betragen dürfen.
16.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Vermittler die Provision zu zahlen, auch wenn ein Vertrag über das vermittelte Rechtsgeschäft mit dem Auftraggeber abgeschlossen wird, d. h. der Kaufpreis, die Miete oder der Pachtzins, von einer beliebigen natürlichen oder juristischen Person gezahlt wird, die mit der dritten Person, dem Käufer, Verkäufer, Vermieter, Mieter, Pächter oder Verpächter, die der Vermittler mit dem Auftraggeber in Kontakt gebracht hat, in einer ehelichen, außerehelichen oder verwandtschaftlichen Beziehung steht, sei es als Mitglied oder durch Organe der Geschäftsführung oder auf andere Weise, unabhängig davon, ob diese Person selbst an den Verhandlungen über den Abschluss des Kaufvertrags oder eines anderen vermittelten Geschäfts teilgenommen hat.
16.5. Der Vermittler hat auch Anspruch auf eine Provision, wenn der Auftraggeber über die Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, auf irgendeine Weise verfügt und diese Person nach einem solchen Verfahren ein vermitteltes Rechtsgeschäft oder ein Geschäft abschließt, das das gleiche Ziel wie das vermittelte Geschäft verfolgt, mit einer dritten Person oder einer der im vorherigen Absatz genannten Personen, die mit der dritten Person verbunden ist.
Haftung für Schäden und Vertragsstrafe
Artikel 17.
17.1. Wenn der Vermittler seine Verpflichtung zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse verletzt, ist er verpflichtet, den geschädigten Personen den tatsächlichen Schaden zu ersetzen, den sie aufgrund der Offenlegung und des Verstoßes gegen die Geschäftsgeheimnisse erlitten haben. Es wird nicht angenommen, dass die Verpflichtung zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse verletzt wurde, wenn der Vermittler Informationen, die er als Geschäftsgeheimnis schützen muss, im Rahmen der Übertragung des Vermittlungsvertrags auf einen anderen Vermittler offenlegt. Es wird auch nicht angenommen, dass die Verpflichtung zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse verletzt wurde, wenn der Vermittler Informationen, die er als Geschäftsgeheimnis schützen muss, anderen Vermittlern mitteilt, mit denen er zusammenarbeitet, oder Personen, mit denen er versucht, den Auftraggeber in Kontakt zu bringen.
17.2. Wenn der Auftraggeber während der Laufzeit des Vermittlungsvertrags oder innerhalb von 12 Monaten nach dessen Beendigung ein Rechtsgeschäft abschließt, für das eine Vermittlung vereinbart wurde oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den gleichen Wert hat wie das vermittelte Rechtsgeschäft oder das gleiche Ziel verfolgt, mit einer Person, mit der ihn der Vermittler in Kontakt gebracht hat, um den Vermittler der Provision zu berauben, gilt dies als Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen und als Grund für die Kündigung des Vermittlungsvertrags. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Vermittler neben den Kosten in Höhe der Provision auch eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Vermittlungsprovision zu zahlen, die am Tag des Abschlusses des Rechtsgeschäfts fällig wird, das den gleichen Wert hat oder das gleiche Ziel verfolgt wie das vermittelte Rechtsgeschäft.
17.3. Wenn der Auftraggeber entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in Verhandlungen mit einer dritten Person eintritt, ohne die Absicht, mit dieser Partei einen Vertrag abzuschließen, gilt dies als erhebliche Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen und als Grund für die Kündigung des Vermittlungsvertrags. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Vermittler den tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen und eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Provision zu zahlen, die am Tag der Kündigung des Vertrags fällig wird.
17.4. Der Auftraggeber haftet für Schäden, wenn er betrügerisch gehandelt hat oder wenn er wesentliche Informationen für die Vermittlung verschwiegen oder falsche Angaben gemacht hat, obwohl er dies wusste oder hätte wissen müssen. Der Auftraggeber haftet auch für Schäden im Falle eines grob fahrlässigen Verhaltens gegenüber dem Vermittler und/oder einer dritten Person, mit der ihn der Vermittler in Kontakt gebracht hat. Diese Fälle sind ein Grund für die Kündigung des Vertrags, wofür der Auftraggeber dem Vermittler eine Vertragsstrafe in Höhe der Vermittlungsprovision zahlen muss, die am Tag der Kündigung des Vermittlungsvertrags fällig wird.
17.5. Wenn der Vermittler mit einer dritten Person eine Vereinbarung im Zusammenhang mit dem vermittelten Rechtsgeschäft erzielt hat, mit der sich der Auftraggeber einverstanden erklärt hat, und der Auftraggeber nach Abschluss der Verhandlungen während des Abschlusses des vermittelten Geschäfts ohne berechtigten Grund vom Abschluss des Rechtsgeschäfts zurücktritt oder wesentliche Bedingungen des Vertrags ändert, wodurch der Abschluss des Rechtsgeschäfts verhindert wird, gilt dies als Grund für die Kündigung des Vermittlungsvertrags. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Vermittler eine Vertragsstrafe in Höhe der Vermittlungsprovision zu zahlen, die am Tag der Kündigung des Vermittlungsvertrags fällig wird.
Schlussbestimmungen
Artikel 18.
18.1. Der Vermittler behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu aktualisieren oder zu ändern.
18.2. Im Falle einer Aktualisierung oder Änderung der Nutzungsbedingungen gelten für den Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsvertrags in Kraft waren.
Artikel 19.
19.1. Auf die Beziehungen zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber sowie Dritten, die nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Vermittlungsvertrag geregelt sind, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Vermittlung im Immobilienverkehr und des Gesetzes über obligatorische Beziehungen sowie andere geltende Rechtsvorschriften der Republik Kroatien Anwendung.
19.2. Eventuelle Streitigkeiten zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber werden versucht, auf friedlichem Wege zu lösen; andernfalls ist das sachlich zuständige Gericht in Zagreb örtlich zuständig.
Artikel 20.
20.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab [Datum] für Civitas Vetus Ielsae j.d.o.o. gemäß dem Vorstandsmitglied Ivi Drinković.